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MMP Event GmbH

Widdersdorfer Str. 190
50825 Köln

0221 9405770
https://www.mmpevent.de/

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMP Event GmbH (MMP)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMP Event GmbH (MMP)
Stand: Oktober 2020
 
Inhalt:
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
B) Turnierplatzordnung
 
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
§ 1 Geltungsbereich 
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bestellung, Erwerb und Verwendung von Eintrittskarten für Veranstaltungen und für den Aufenthalt auf dem Turniergelände MTTC Iphitos e.V., Aumeisterweg 10, 80805 München.
(2) Durch den Erwerb eines Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Ticketkäufer und der MMP Event GmbH, Widdersdorfer Straße 190, 50825 Köln (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) zustande. Hierfür gelten diese AGB, die neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Online-Bestellsystem der CTS EVENTIM Sports GmbH (im Folgenden „CTS“ genannt) treten. Der Kunde stimmt durch den Erwerb oder die Verwendung der Eintrittskarten sowohl des AGB der CTS https://www.eventimsports.de/ ols/bmwopen/de/Einzelkarten/channel/shop/index/agb sowie den AGB des Veranstalters zu.
(3) Die Turnierplatzordnung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt und im Internet unter https://www.bmwopen.de/agbs abrufbar. 
 
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Bestellung von Tickets durch den Käufer ist verbindlich. Nach Prüfung wird die Bestellung (Angebot) durch Übersendung einer Bestellbestätigung auf der Grundlage dieser AGB durch den Veranstalter bestätigt (Annahme). Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande (Vertragsschluss).
(2) Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt enthaltenen Daten wird keine Gewähr übernommen
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, die gemäß §2 (1) online bestätigt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Veranstalter aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gut-schrift bereits gezahlter Beträge erfolgen.
 
§ 3 Preisbestandteil und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe des Ticketpreises ergibt sich auf der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters und setzt sich zusammen aus dem Ticketgrundpreis, einer Online-Buchungsgebühr von EUR 0,60€, einer Systemgebühr von EUR 0,65€ sowie einer Vorverkaufsgebühr von 6,5% – 10%. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Zuzüglich zum Ticketpreis können Versandkosten erhoben werden, siehe hierzu §4 (2).
(2) Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versandgebühr ist im Anschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.
(3) Sie können per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), per SEPA-Lastschriftverfahren oder giropay zahlen. Die Zahlungsabwicklung für VISA und Master-Card erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande.
(4) Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Veranstalters. Nicht bezahlte Tickets berechtigen nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung.
 
§ 4 Übergabe & Versand
(1) Bei einem Kauf von Tickets im Online-Ticketshop des Veranstalters oder telefonisch bei dem Veranstalter erfolgt die Übergabe der Tickets grundsätzlich durch Zusendung eines Print@Home- oder Mobile-Tickets an eine vom Kunden im Kaufprozess benannte E-Mail-Adresse. Diese elektronische Zustellung der Tickets erfolgt für den Kunden kostenlos.
(2) Sofern der Kunde abweichend von §4 (1) im Kaufprozess statt eines Online-Tickets die Anfertigung, Konfektionierung und Zusendung eines sonst nur an stationären Verkaufsstellen erhältlichen Hardtickets (Thermo- oder Laserdruck auf Ticketrohling) verlangt, werden hierfür zusätzliche Entgelte erhoben. Die Höhe dieser Entgelte ist abhängig von der Anzahl der Tickets (Gewicht der Sendung), der Ticketkategorie (Einzelkarte oder Dauerkarte), der Versandart (Postversand, Einschreiben, Päckchen oder Express) und dem Erfordernis einer Transportversicherung und kann je Veranstaltung variieren. Das Entgelt wird bei der Bestellung dieser Zusatzleistungen im Warenkorb angezeigt bzw. telefonisch mitgeteilt. Darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten.
(3) Erfolgt die Buchung wenige Tage vor der jeweiligen Veranstaltung, so werden die Tickets nicht mehr an den Kunden versendet. Bei kurzfristiger Bestellung ist eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Eintrittskarten beim Veranstalter möglich.
 
§ 5 Kein Widerrufsrecht
Für Dienstleistungen in den Bereichen der Freizeitbetätigung, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
 
§ 6 Reklamation & Verlust von Eintrittskarten
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg an den Veranstalter zu erfolgen. Der Fehler ist anzugeben und die Eintrittskarte zurückzugeben. Anderenfalls entfallen nach Veranstaltungsbeginn alle Ansprüche auf Rücknahme oder Ersatzeintrittskarte für die betreffende Veranstaltung.
(2) Ersatz für verloren gegangene Eintrittskarten wird – unabhängig von dem Grund des Verlustes – nicht geleistet. Dies gilt auch für das Print@Home Ticket.
 
§7 Umtausch & Rückgabe von Eintrittskarten
(1) Ein Umtausch oder eine Erstattung der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rückgabe ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein oder mehrere Spieler ihre Teilnahme am Turnier absagen oder wenn einzelne Spiele ausfallen.
(2) Im Falle einer Kapazitätsänderung des Stadions behält sich der Veranstalter vor, Sitzplätze entsprechend umzubuchen oder Tickets und Bestellung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung wird dem Kunden der volle Ticketpreis inkl. aller Gebühren erstattet.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die eine Durchführung unmöglich machen, die jeweilige Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder ggf. abzubrechen. Bei Verschiebung oder Abbruch einer Veranstaltung erfolgt keine Erstattung des Eintrittsgeldes. 
(4) Fällt ein kompletter Turniertag aus und wird deshalb ein zusätzlicher Turniertag veranstaltet, wird gegen Vorlage des entsprechenden Tickets ein Ersatztickets ausgegeben oder das bestehende Ticket behält für den neuen Veranstaltungstag seine Gültigkeit.
(5) Wird die gesamte Veranstaltung komplett abgesagt, so erhält der Käufer den Ticketpreis gegen Rückgabe der Tickets zurück. Es werden keine Vorverkaufs-, Buchungs- und Versandgebühren zurückgezahlt.
 
§ 8 Weiterverkauf
Der Erwerb der Eintrittskarte zum gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf ist untersagt. Eintrittskarten dürfen in keinem Fall zu einem höheren als dem bezahlten Preis weitergegeben werden, es sei denn, der Veranstalter hat einer solchen Weiterveräußerung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
§ 9 Turniergelände
(1) Der Zutritt zu dem Turniergelände ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Eine Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Eintritt am Gültigkeitstag.
(2) Das Mitführen von Tieren auf dem Turniergelände ist nicht gestattet.
(3) Der Ticketinhaber ist verpflichtet, den Anweisungen der Ordnungskräfte, des Sicherheits-personals, der Polizei sowie sonstigen Personals auf dem Turniergelände Folge zu leisten.
 
§10 Bild- & Tonaufnahmen
(1) Es ist nicht gestattet, Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen oder sonstige Beschreibungen der Veranstaltung für den kommerziellen Gebrauch ohne Zustimmung des Veranstalters anzufertigen, zu vervielfältigen, zu übertragen oder sonst in irgendeiner Weise zu nutzen oder zu verbreiten. Gleiches gilt für die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten.
(2) Durch die Teilnahme an der Veranstaltung willigt der Inhaber der Eintrittskarte ein, dass die anlässlich der Veranstaltung ggf. von ihm erstellten Foto- und Videoaufnahmen vom Veranstalter, dem MTTV Iphitos e.V., der BMW AG sowie allen Partnern und Sponsoren (und jeweiligen Tochtergesellschaften) im Zusammenhang mit der Berichterstattungen, TV Übertragungen, Werbemaßnahmen, etc. uneingeschränkt veröffentlicht und verwendet werden können. (TV, Online-Abruf, etc.)
 
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc. werden nur erhoben, verarbeitet und sonst genutzt, soweit dies für die konkrete Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Dazu zählt auch der Versand veranstaltungsbezogener Informationen. Nähere Informationen hierzu sind in der Datenschutzerklärung des Veranstalters zu finden.
 
§ 12 Haftung
(1) Der Eintritt zu dem Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der Veranstalter für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt.
(3) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 13 Deutsche Fassung
Soweit diese AGB in mehreren Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgeblich. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb von Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln/Deutschland.
 
§ 14 Wirksamkeit der Klauseln
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
 
 
B) Turnierplatzordnung
Die Turnierplatzordnung dient der geregelten Benutzung, der allgemeinen Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des gesamten Turniergeländes der BMW Open.
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Turnierplatzordnung gilt für alle Personen, die das nachstehend definierte Turniergelände betreten. Beispielhaft – jedoch nicht ausschließlich – sind dies Inhaber von gültigen Eintrittskarten/Turnierausweisen: Zuschauer/Besucher, Gäste/
Ehrengäste, Angestellte / Mitarbeiter / ehrenamtliche Helfer, Turnierteilnehmer und deren Begleiter / Helfer, Servicefirmen / Lieferanten, usw.
(2) Die Turnierplatzordnung gilt im Bereich des gesamten Turniergeländes, einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen, einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie den anliegenden Parkflächen, die den Besuchern der Veranstaltungen zur Verfügung stehen (nachstehend „Turniergelände“ genannt).
(3) Die Turnierplatzordnung gilt für alle Veranstaltungen, die auf dem Turniergelände stattfinden.
 
§ 2 Aufenthalt
(1) Auf dem Turniergelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungs- bzw. Turnierausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere autorisierte Art nachweisen können.
(2) Eintrittskarten und Berechtigungs- bzw. Turnierausweise sind beim Betreten und innerhalb des Turniergeländes auf Verlangen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
(3) Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit beim Verlassen des Turniergeländes. Für kurzfristiges Verlassen des Turniergeländes ist der am Ausgang stehende Ordnungsdienstmitarbeiter anzusprechen und seinen Anweisungen Folge zu leisten, um einen späteren Wiedereintritt zu ermöglichen.
(4) Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
(5) Das Fahren und Parken innerhalb des Turniergeländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Auf dem gesamten Turniergelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
(6) Mit Betreten des Turniergeländes willigen alle Personen unwiderruflich ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung ohne Vergütung berechtigt ist, Ton- Foto- und/oder audiovisuelle Aufnahmen der Personen zu machen, machen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden oder in sonstiger Weise zu verbreiten. Gleiches gilt für die unentgeltliche Verwendung seiner Stimme für Aufzeichnungen von Ton, Live-Übertragungen, etc.
 
§ 3 Sicherheitskontrollen
(1) Der durch den Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, gegebenenfalls Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt werden.
(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, können am Betreten des Turniergeländes gehindert oder von diesem verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
 
§ 4 Verhalten auf dem Turniergelände
(1) Innerhalb des Turniergeländes haben sich alle Personen so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Alle Personen haben den Anordnungen der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes, des Ordnungs- und Rettungsdienstes, der Polizei sowie des Turniersprechers Folge zu leisten.
(3) Inhaber von Eintrittskarten haben auf dem Center-Court den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Die auf den Berechtigungs-/Turnierausweisen vermerkten Regelungen sind zu beachten.
Innerhalb des Turniergeländes sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
(5) Alle Personen sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos 
wegzuwerfen, sondern in den auf dem Turniergelände, in den Versammlungsstätten und in den Stadionanlagen stehenden Abfallbehältnissen zu
entsorgen.
(6) Fundgegenstände sind in der Turnierleitung abzugeben. Der Veranstalter leitet nicht abgeholte Fundsachen unmittelbar an das Fundbüro der Stadt München weiter.
(7) Vermisste Personen sind dem Ordnungsdienst zu melden.
(8) Ton-, Foto- und Videoaufnahmen sind ausschließlich für private Zwecke gestattet und dürfen nicht für den kommerziellen Gebrauch veröffentlicht werden. Das Fotografieren mit Blitzlicht ist in den Stadien/Sportstätten verboten.
 
 § 5 Verbote
(1) Allen Personen ist das Mitführen folgender Gegenstände auf dem Turniergelände untersagt:
(a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches und politisches Propagandamaterial;
(b) Waffen jeder Art;
(c) Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
(d) Gassprühdosen; ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
(e) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben und andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
(f) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind, sowie so genannte Doppelhalter; mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material her unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen;
(g) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
(h) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden;
(i) Laser-Pointer;
(j) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte.
(2) Ferner ist allen auf dem Turniergelände befindlichen Personen verboten:
(a) die Stadioninnenräume und die sonstigen Sportplätze ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu betreten;
(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen sowie Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
(c) Bereiche, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.) ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu betreten;
(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten;
(e) Feuer zu machen; Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
(f) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
(g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
(h) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
(i) Demonstrationen, Propaganda und Handlungen gegen den Tennissport;
(j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Turniergelände durch das Wegwerfen von Sachen – Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen;
(k) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
(l) auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
(m) alkoholische Getränke auf das Turniergelände mitzubringen;
(n) Glasbehälter jeder Art auf die Tribünen mitzunehmen;
(o) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte einzusetzen.
(3) Verbotswidrig mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie nicht für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden – bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Sicherstellung zurückgegeben.
 
§ 6 Haftung
(1) Der Eintritt zu dem Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der Veranstalter für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt.
(3) Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
 
§ 7 Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen die Vorschriften der Turnierplatzordnung verstoßen, können auf der Grundlage des vom Veranstalter ausgeübten Hausrechts ohne Entschädigung von dem Turniergelände verwiesen und mit einem Turniergeländeverbot belegt werden. Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit, wird Strafanzeige erstattet.
 
§ 8 Inhaber von sonstigen Zutrittsberechtigungen
Analog der Inhaber von Eintrittskarten, gelten alle Vorschriften gemäß AGB und Turnierplatzordnung auch für alle Inhaber jeglicher Form von sonstigen Zutrittsberechtigungen zum Turnier-/Veranstaltungsgelände (z.B. Turnierausweise,
Akkreditierung, Bändchen, Einladung, Gästekarte, etc.).
 
§ 9 Kinder/Minderjährige/Schutzbefohlene
Eltern/Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder/Minderjährigen/Schutzbefohlenen.
 
§10 Schutzmaßnahmen 
Es gelten die behördlichen sowie vom Veranstalter beschlossenen tagesaktuellen Corona Schutz- und Hygienemaßnahmen.